Wenn ein Patient Einblick in seine Behandlungs- Unterlagen fordert, dann hat er das Recht, das dort Geschriebene auch lesen zu können
Dies hat das Amtsgericht Hagen entschieden (Aktenzeichen: 10 C 33/97). Im vorliegenden Fall hatte ein Patient seine Behandlungs- Unterlagen verlangt, konnte aber die Handschrift seines Arztes nicht entziffern. Auf Nachfrage weigerte sich der Mediziner, die Bemerkungen noch einmal in Schönschrift zu verfassen. Daraufhin brachte der Patient die Sache vor Gericht.
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